Vereinssatzung des SSV ´81 Pfaffenheck e.V.
§ 1 Name, Sitz u. Zweck
1. Der am 11.2.1981 in Pfaffenheck gegründete Sportverein führt den Namen „Spiel- und Sportverein 81 Pfaffenheck e.V.“. Er ist Mitglied im Sportbund Rheinland e.V., im Landessportbund Rheinland-Pfalz und den zuständigen Fachverbänden. Der Verein hat seinen Sitz in 56283 Nörtershausen, Ortsteil Pfaffenheck. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Koblenz eingetragen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes und der sportlichen Jugendarbeit. Der Satzungszweck wird insbesondere durch das Anbieten sportlicher Übungen und die Förderung sportlicher Leistungen, die Organisation von Veranstaltungen und Wettkämpfen sowie durch die Teilnahme an Sportveranstaltungen verwirklicht. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit tritt der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigungen.
5. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwendungserstattungen festlegen. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüfungsfähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
6. Basis der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und den Regelungen des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Oenheit sowie der parteipolitischen Neutralität. Er fördert die soziale Integration von Bürgerinnen und Bürgern mit Einwanderungsgeschichte. Der Verein tritt diskriminierenden, extremistischen, rassistischen und menschenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen. Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist.
§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch (Aufnahmeformular) zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der Vorstand teilt seine Entscheidung dem Antragsteller mit.
3. Über die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliederrechte.
4. Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört.
§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 W. zulässig.
§ 4 Beiträge
1. Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Mitgliedsbeiträge werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPALastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen.
3. Der Mitgliedsbeitrag wird unter Angabe unserer Gläubiger-ID DE05ZZZ00000408249 und dem Namen des Vereinsmitgliedes jährlich am 31.Mai für das laufende Jahr eingezogen. Fällt dieser nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauolgenden Bankarbeitstag.
4. Ehrenmitglieder können von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit werden.
5. In besonderen Einzelfällen können Mitglieder für eine zeitlich begrenzte Dauer beitragsfrei gestellt werden. Über jeden Einzelfall entscheidet der Vorstand gesondert. Die Rechte des Mitglieds bleiben hiervon unberührt.
§ 5 Straf- und Ordnungsmaßnahmen, Maßregelungen
1. Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigem Grund vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wegen vereinsschädigenden Verhaltens, grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung, insbesondere gegen § 1 Abs. 6 der Satzung oder Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung.
2. Gegen Mitglieder, die schuldhaft gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
- a) Verweis
- b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.
Die Straf- und Ordnungsmaßnahmen sind schriftlich zu begründen und mit der Angabe des Rechtsmittels zu versehen.
§ 6 Rechtsmittel
1. Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (§ 2 Abs. 2), gegen einen Ausschluss (§ 3 Abs. 1) sowie gegen eine Maßregelung (§ 5) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung beim Vorstand einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand endgültig.
2. Bis zur endgültigen Entscheidung des Vorstandes ruhen die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten des betroenen Mitglieds, soweit sie von der Entscheidung des Vorstands berührt sind.
§ 7 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
- a) die Mitgliederversammlung
- b) der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung („Jahreshauptversammlung“) soll in jedem Jahr stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es a) der Vorstand beschließt oder b) ein Viertel der Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand mit Schreiben an alle Mitglieder, bei Vorliegen einer E-Mail-Adresse per E-Mail. Für eine ordnungsgemäße Einberufung der Mitgliederversammlung ist das satzungsgemäße Versenden der Einladung maßgeblich. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 21 Tagen liegen.
4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt.
6. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind. Die eingegangenen Anträge sind den Mitgliedern noch vor der Mitgliederversammlung über den Einladungsweg bekannt zu geben. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer zwei Drittel Mehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.
7. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an. Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
8. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
- Entgegennahme der Jahresberichte
- Entlastung des Vorstands
- Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliederbeiträge und außerordentlichen Beiträge
- Wahl des Vorstands
- Satzungsänderungen und Ordnungen
- Wahl der Kassenprüfer
- Ehrungen
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus maximal sechs gleichberechtigten Mitgliedern (sog. „Ressortvorstand“). Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch immer zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Näheres, u.a. die Aufgabenverteilung, regelt die Geschäftsordnung. Bei Bedarf kann der Vorstand weitere Vorstandsmitglieder benennen, die nicht dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB angehören.
2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
3. Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, mit einstimmigem Beschluss für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger zu berufen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Vorstandssitzungen können als Präsenzveranstaltung oder im Wege einer Video- bzw. Telefonkonferenz oder in kombinierter Form durchgeführt werden. Sofern alle Vorstandsmitglieder einverstanden sind, können Beschlüsse des Vorstandes außerhalb von Präsenzsitzungen auch im schriftlichen Umlaufverfahren per E-Mail gefasst werden.
§ 10 Abteilungen
Für die im Verein betriebenen Sportarten können durch Beschluss des Vorstandes Abteilungen gebildet werden, denen ein Abteilungsleiter vorsteht, welcher auf den Abteilungsversammlungen gewählt wird.
§ 11 Ausschüsse
1. Der Vorstand kann für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden.
2. Die Mitglieder des Ausschusses wählen einen Vorsitzenden. Der Ausschussvorsitzende unterrichtet den Vorstand über die Arbeit und Vorschläge des Ausschusses.
§ 12 Protokollierung der Beschlüsse
1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands sowie der Abteilungsversammlungen und der Ausschüsse sind zu protokollieren.
2. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und einem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen.
3. Außerdem ist eine Anwesenheitsliste zu führen, welche festhält, wer anwesend ist und an Abstimmungen teilnehmen darf.
§ 13 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und bis zur Neuwahl im Amt bleiben. Wiederwahl ist nur einmal zulässig.
2. Die Kassenprüfer prüfen die Rechnungs- und Kassenführung des Vereins mindestens einmal vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung, erstatten in dieser ihren Kassenprüfungsbericht und beantragen in dieser die Entlastung des Vorstandes.
3. Der Auftrag der Kassenprüfer erstreckt sich neben der Prüfung der reinen Kassenführung auch darauf, ob die Mittel wirtschaftlich verwendet worden sind und ob die Ausgaben sachlich richtig sind.
§ 14 Datenschutz
1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
4. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz- Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz kann der Vorstand einen Datenschutzbeauftragten bestellen.
§ 15 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es a) der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder b) von einem Drittel der Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
4. Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlussfähig ist.
5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Nörtershausen zwecks Verwendung für die Förderung des Sports im Ortsteil Pfaenheck.
Pfaffenheck, den 24. März 2026

